(05.08.07)
Alkoholverbot für Fahranfänger
Ordnungswidrig handelt, wer als Fahranfänger ab dem 01.08.07 innerhalb der Probezeit oder vor vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antrittt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Gemeint ist hier die folgenlose Alkoholfahrt im Bereich bis höchstens 0,5 Promille. Es kommt aber in diesem Bereich nicht auf die Promille, sondern lediglich die Tatsache an, dass alkoholische Getränke konsumiert wurden.
Die Folgen:
- 125,00€ Bußgeld als Regelsatz
- 2 Punkte als Regelsatz
- Anordnung eines Besonderen Aufbauseminars nach § 36 FeV (Alkoholseminar)
- Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre (außer der Betreffende ist bereits in der Verlängerung der Probezeit)